(1) Förderungswürdig sind für das Land Salzburg und die Landessportorganisation Salzburg insbesondere:
a) die Errichtung und Erhaltung von Sportanlagen;
b) die Errichtung und Erhaltung von Ausbildungs- und Leistungszentren für den Spitzensport;
c) Dachverbände, Sportfachverbände und Sportfachvertretungen, Vereine, Einzelsportlerinnen und sportler sowie Gemeinden (auch durch Serviceleistungen);
d) die Durchführung sportlicher Veranstaltungen von überörtlichem Interesse;
e) die Pflege internationaler Sportkontakte;
f) die sportmedizinische Betreuung;
g) die Aus- und Fortbildung von Personen, die in Training, Sportinstruktion und Sportfunktionen tätig sind;
h) der Einsatz von geprüften Instruktorinnen und Instruktoren, Trainerinnen und Trainern sowie Sportlehrerinnen und -lehrern;
i) die Herausgabe von Sportpublikationen.
(2) Die Förderungen sind ausschließlich auf Salzburger Sportlerinnen und Sportler sowie auf Sportaktivitäten im Land Salzburg auszurichten. Als Salzburger Sportlerin oder Sportler gilt, wer Mitglied eines Sportvereins ist, der seinen Sitz im Land Salzburg hat (Salzburger Sportverein) oder den Sportbetrieb in einem Sportfachverband (§ 19) durchführt. Sportvereine im Sinn dieses Gesetzes sind Vereine, deren Zweck ganz oder überwiegend in der Ausübung, Pflege und Förderung des Sports besteht.
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