(1) Dieses Gesetz tritt mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt das Salzburger Landessportgesetz 1988, LGBl Nr 98/1987, in der Fassung der Gesetze LGBl Nr 52/1999, 70/2007 und 70/2010 außer Kraft.
(3) Die Organe der Landessportorganisation Salzburg sind innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu bilden. Bis zum erstmaligen Zusammentreten dieser Organe werden die Geschäfte vom jeweils entsprechenden Organ der Landessportorganisation Salzburg auf Grund des Salzburger Landessportgesetzes 1988, LGBl Nr 98/1987, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 70/2010 (Präsidium, Landessportrat, Sportfachrat sowie Rechnungsprüferinnen und -prüfer) geführt.
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