(1) Die vollständige oder teilweise Auflassung einer Sportstätte oder die Verwendung für andere Zwecke als solche des Sports bedarf einer Bewilligung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters.
(2) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn
a) ein Bedarf nach dieser Sportstätte nicht mehr gegeben ist,
b) die Antragstellerin oder der Antragsteller die rechtzeitige Schaffung einer im räumlichen Einzugsgebiet der aufgelassenen Sportstätte gelegenen gleichwertigen Sportstätte nachweist oder
c) die in Aussicht genommene Verwendung der Liegenschaft im wesentlich höherem Maß im öffentlichen Interesse gelegen ist, als der weitere Bestand der Sportstätte.
(3) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister hat vor Erlassung des Bescheides eine Stellungnahme der Landessportorganisation Salzburg einzuholen.
(4) Wurde eine Sportstätte ohne Bewilligung aufgelassen oder für andere Zwecke als solche des Sports verwendet, kann die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister innerhalb von zwei Jahren ab Einstellung des Sportbetriebes der Eigentümerin oder dem Eigentümer der Grundfläche die Wiederherstellung des früheren Zustandes vorschreiben. Wurde die Auflassung der Sportstätte oder ihre Verwendung für andere Zwecke als solche des Sports von Bestandnehmerinnen oder -nehmern oder sonstigen Nutzungsberechtigten vorgenommen, so kann auch diesen die Wiederherstellung des früheren Zustandes vorgeschrieben werden.
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