(1) Als Sportstätten im Sinn dieses Abschnittes gelten nur Sportanlagen, die eine für die Sportausübung nutzbare Fläche von mehr als 500 m 2 aufweisen.
(2) Ausgenommen von der Anwendung dieser Bestimmungen sind Sportstätten, die
a) nur der persönlichen Sportausübung der oder des Verfügungsberechtigten, ihrer oder seiner Familienangehörigen oder Gäste dienen,
b) zu den Gemeinschaftseinrichtungen einer Wohnhausanlage gehören,
c) überwiegend dem Unterricht an öffentlichen oder privaten Schulen im Sinn der schulrechtlichen Vorschriften dienen,
d) ausschließlich für die Ausbildung von Angehörigen des Bundesheeres oder eines Wachkörpers bestimmt sind,
e) seit ihrer Errichtung oder durch zumindest die letzten fünf Jahre ununterbrochen als Gewerbebetrieb geführt wurden oder
f) im Rahmen eines Unternehmens von der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zur Verfügung gestellt sind.
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