(1) Der Landessportrat erstellt für die Organe der Landessportorganisation Salzburg eine Geschäftsordnung, die der Kenntnisnahme der Landesregierung bedarf.
(2) In der Geschäftsordnung ist jedenfalls die Regelung der Zeichnungsberechtigung für die Landessportorganisation Salzburg zu treffen.
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