(1) Zur administrativen Erledigung der Geschäfte der Landessportorganisation Salzburg ist die für das Sportwesen zuständige Dienststelle des Amtes der Landesregierung (Landessportbüro) berufen.
(2) Die Leiterin oder der Leiter der für das Sportwesen zuständigen Dienststelle des Amtes der Landesregierung (Landessportdirektorin oder Landessportdirektor) oder eine von dieser oder diesem entsandte Vertretungsperson nimmt an allen Sitzungen der Organe der Landessportorganisation Salzburg (§ 12) und deren Ausschüssen mit beratender Stimme teil.
(3) Den für die administrative Erledigung der Geschäfte der Landessportorganisation Salzburg erforderlichen Personal- und Sachaufwand des Landessportbüros einschließlich seiner räumlichen Unterbringung trägt das Land.
(4) Die Landessportorganisation Salzburg ist vor der Bestellung bzw Abberufung der Leiterin oder des Leiters der für das Sportwesen zuständigen Dienststelle des Amtes der Landesregierung anzuhören.
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