(1) Das Land Salzburg ist als Träger von Privatrechten verpflichtet, den im Sinn des § 1 im Interesse der Gemeinschaft gelegenen und nicht erwerbsmäßig betriebenen Sport angemessen zu fördern.
(2) Die Förderungsmaßnahmen des Landes sind mit solchen des Bundes und der Gemeinden abzustimmen. Auch auf sonstige, von anderer Seite zur Verfügung gestellte Mittel, insbesondere im Bereich des Schulsports und des Tourismus, ist Bedacht zu nehmen.
(3) Das Land Salzburg und die Landessportorganisation Salzburg ergreifen Maßnahmen, die geeignet sind, das Problem des Dopings im Sport zu bekämpfen. In diesem Sinn knüpfen sie die Gewährung von Förderungen an die Verpflichtung zur Einhaltung der Anti-Doping-Regelungen des ADBG 2007 (§ 6) und unterstützen die Durchführung von Dopingkontrollen durch die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung („Nationale Anti Doping Agentur Austria GmbH”, kurz „NADA Austria”) bei Sportveranstaltungen und Trainingseinheiten in Salzburg.
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