(1) Ein Sportfachverband ist der von der Landessportorganisation Salzburg auf Antrag anerkannte vereinsmäßige Zusammenschluss von mindestens drei Salzburger Sportvereinen einer im Land Salzburg bestehenden Sportart.
(2) Bei Sportarten, die von weniger als drei Salzburger Sportvereinen betrieben werden, kann die Landessportorganisation Salzburg auch andere fachliche Einrichtungen als Vertretung dieser Sportart anerkennen (Sportfachvertretungen).
(3) Die Anerkennung als Sportfachverband oder als Sportfachvertretung ist von der Landessportorganisation Salzburg zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen hierfür nicht mehr gegeben sind.
(4) Die Landesregierung stellt auf Antrag oder nach Anhörung der Landessportorganisation Salzburg durch Verordnung fest, welche Sportarten im Land Salzburg bestehen.
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