(1) Den Rechnungsprüferinnen und -prüfern obliegt die Kontrolle der Kassengebarung und der laufenden Gebarung sowie die Überprüfung des Rechnungsabschlusses der Landessportorganisation Salzburg.
(2) Zu Rechnungsprüferinnen und -prüfern können nur Personen bestellt werden, die nicht dem Landessportrat angehören und in keinem Dienstverhältnis zum Land Salzburg stehen.
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