(1) Der Finanzausschuss, der Organisations- und Rechtsausschuss, der Sportstättenausschuss, der Sporthilfeausschuss und die etwaig eingerichteten fakultativen Ausschüsse setzen sich aus der oder dem Vorsitzenden der Landessportorganisation Salzburg als Vorsitzender oder Vorsitzendem, je einer nominierten Vertretungsperson der Dachverbände und drei nominierten Vertretungspersonen der Sportfachverbände und Sportfachvertretungen zusammen. Die oder der Vorsitzende der Landessportorganisation Salzburg kann für den Zeitraum jeweils eines Jahres den Vorsitz einem anderen Mitglied dieser Ausschüsse übertragen.
(2) Die Vertretungspersonen der Dachverbände sowie der Sportfachverbände und Sportfachvertretungen werden, soweit nicht anderes bestimmt ist, vom jeweiligen Dachverband bzw vom Sportfachausschuss nominiert.
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