(1) Der Sportfachausschuss besteht aus den zwölf von der Fachverbandsversammlung gewählten Vertretungspersonen für den Landessportrat.
(2) Der Sportfachausschuss wählt in seiner konstituierenden Sitzung aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden sowie eine Person für die Stellvertretung.
(3) Dem Sportfachausschuss obliegt die Nominierung von Vertretungspersonen für das Präsidium (§ 13 Abs 1) und die sonstigen Ausschüsse des Landessportrates (§ 17).
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