(1) Die Fachverbandsversammlung besteht aus je einer nominierten Vertretungsperson jedes Sportfachverbandes und jeder Sportfachvertretung. § 14 Abs 4 bis 6 gilt mit Ausnahme des Abs. 5 letzter Satz sinngemäß.
(2) Die Fachverbandsversammlung tagt mindestens alle vier Jahre. Sitzungen haben zudem dann stattzufinden, wenn ein Viertel ihrer Mitglieder dies verlangt. Die Einberufung und Vorsitzführung obliegt, soweit nicht anderes bestimmt ist, der oder dem Vorsitzenden des Sportfachausschusses.
(3) Bei der konstituierenden Sitzung der Fachverbandsversammlung und in Fällen, in denen ein Viertel der Mitglieder eine Sitzung verlangt, die oder der Vorsitzende diese aber nicht einberuft, obliegt die Einberufung und Vorsitzführung dem an Lebensjahren ältesten Mitglied der Versammlung.
(4) Der Fachverbandsversammlung obliegt die Vertretung aller sportfachlichen Interessen im Rahmen der Landessportorganisation Salzburg.
(5) Die Fachverbandsversammlung wählt aus ihrer Mitte in geheimer Wahl ihre Vertretungspersonen für den Landessportrat.
(6) Wählt ein stimmberechtigtes Mitglied bei der Wahl zum Landessportrat mehr oder weniger Vertretungspersonen als gesetzlich möglich, so ist diese Stimme ungültig.
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