(1) Das Präsidium der Landessportorganisation Salzburg besteht aus der oder dem Vorsitzenden der Landessportorganisation Salzburg als Vorsitzender oder Vorsitzendem und vier weiteren Mitgliedern, die dem Landessportrat angehören müssen. Je ein Mitglied wird von jedem der drei Dachverbände und vom Sportfachausschuss nominiert. Dachverbände im Sinn dieses Gesetzes sind die Arbeitsgemeinschaft für Sport und Körperkultur in Österreich (ASKÖ), der Allgemeine Sportverband Österreichs (ASVÖ) und die Österreichische Turn- und Sportunion (UNION), jeweils Landesverband Salzburg. § 14 Abs 4 bis 6 gilt sinngemäß.
(2) Das Präsidium tritt nach Bedarf zusammen. Die Einberufung erfolgt durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden.
(3) Dem Präsidium obliegt die Koordination innerhalb der Landessportorganisation Salzburg, die Vertretung der Landessportorganisation Salzburg nach außen und die Vorberatung wichtiger Angelegenheiten.
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