(1) Die Organe der Landessportorganisation Salzburg sind
a) das Präsidium,
b) der Landessportrat,
c) die Fachverbandsversammlung und
d) die Rechnungsprüferinnen und -prüfer.
(2) Die Funktionsdauer der Organe der Landessportorganisation Salzburg beträgt vier Jahre.
(3) Die oder der Vorsitzende der Landessportorganisation Salzburg ist das nach der Geschäftsverteilung der Landesregierung mit den Angelegenheiten des Sports betraute Mitglied der Landesregierung. Die oder der Vorsitzende wird, soweit nicht anderes bestimmt ist, im Fall der Verhinderung im gesamten Aufgabenbereich von einem Mitglied des Präsidiums der Landessportorganisation Salzburg (§ 13 Abs 1) vertreten.
(4) Die Beschlussfähigkeit der Organe der Landessportorganisation Salzburg ist gegeben, wenn die Einberufung rechtzeitig und richtig erfolgt ist und mindestens 30 % aller Mitglieder anwesend sind.
(5) Beschlüsse der Organe der Landessportorganisation Salzburg werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des jeweiligen Vorsitzenden. Stimmenthaltung ist zulässig.
(6) Die Organe der Landessportorganisation Salzburg und die von ihnen bestellten Ausschüsse können ihren Sitzungen jederzeit Fachpersonen mit beratender Stimme beiziehen.
(7) Die Organe der Landessportorganisation Salzburg sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen auch nach dem Ende ihrer Funktion verpflichtet, soweit dies aus einem der im Art 20 Abs 3 B-VG genannten Gründe geboten ist. Von der Verschwiegenheitsverpflichtung ist auf Verlangen eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde zu entbinden, wenn dies im Interesse der Rechtspflege oder im sonstigen öffentlichen Interesse liegt. Die Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht obliegt der oder dem Vorsitzenden der Landessportorganisation Salzburg.
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