(1) Die Landessportorganisation Salzburg hat in ständiger Zusammenarbeit mit ihren Mitgliedern die Wahrnehmung, Förderung und Vertretung der Interessen des gesamten Sports im Land Salzburg nach demokratischen Grundsätzen zur Aufgabe.
(2) Zum Aufgabenbereich der Landessportorganisation Salzburg gehören:
a) die Beratung der Landesregierung in allen grundsätzlichen Fragen des Sports;
b) die Beratung der Sportvereine, Gemeinden und sonstigen Einrichtungen in sportlichen Belangen;
c) die Gewährung von Förderungsmitteln an Dachverbände, Sportfachverbände und Sportfachvertretungen, Vereine, Einzelsportlerinnen und -sportler sowie Gemeinden;
d) die Evidenthaltung sämtlicher Sportvereine, die Mitglieder der Landessportorganisation Salzburg sind;
e) die Anerkennung von Sportfachverbänden und Sportfachvertretungen;
f) die Herausgabe von Publikationen;
g) die Erstellung eines Angebotes an Serviceleistungen zugunsten von Sportorganisationen;
h) die Durchführung sportlicher Veranstaltungen von überörtlichem Interesse;
i) die Aus- und Fortbildung von Sportfunktionärinnen und -funktionären sowie die Fortbildung von Instruktorinnen und Instruktoren und Trainerinnen und Trainern;
j) die Stellung von Anträgen bzw die Abgabe von Stellungnahmen betreffend die Verordnung über den Bestand von Sportarten (§ 19 Abs 4);
k) die Beurteilung von Entwicklungstendenzen im Sport;
l) die Entsendung einer Vertretungsperson in die zur Führung und Verwaltung von Sportanlagen sowie von Leistungs- und Ausbildungszentren eingerichteten Ausschüsse;
m) die Zusammenarbeit mit Universitäten, Schulen und elementarpädagogischen Einrichtungen im Bereich der Sportförderung;
n) die Abhaltung des Landessporttages.
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