(1) Die Landessportorganisation Salzburg ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts und verwaltet sich selbst. Sie hat ihren Sitz im Land Salzburg und übt ihre Tätigkeit gemeinnützig aus.
(2) Sämtliche Salzburger Sportvereine sind bei Wahrung ihrer Eigenständigkeit und Selbst-verwaltung Mitglieder der Landessportorganisation Salzburg.
(3) Vereine und sonstige Einrichtungen, die nicht unter die Bestimmung des Abs 2 fallen, können auf Antrag in die Landessportorganisation Salzburg als Mitglieder aufgenommen werden, wenn sie für den Salzburger Sport von besonderer Bedeutung sind.
(4) Die Aufsicht über die Landessportorganisation Salzburg führt die Landesregierung.
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