(1) Sport nimmt auf Grund seiner positiven Wirkung auf die Erhaltung der Gesundheit, die Entfaltung der Persönlichkeit und die Entwicklung von Gemeinschaften einen besonderen Stellenwert im Leben der Menschen und in der Gesellschaft ein. Daher ist es das zentrale Ziel dieses Gesetzes, allen Menschen eine gleichberechtigte Teilhabe an sportlichen Aktivitäten zu ermöglichen sowie die Salzburger Sportverbände und Sportvereine zu stärken und zu fördern.
(2) Ziel dieses Gesetzes ist es weiters, die Chancengleichheit im Sport zu stärken und nationale und internationale Sporterfolge von Salzburger Sportlerinnen und Sportlern unter Berücksichtigung der Anti-Doping-Maßnahmen zu erreichen.
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