Festsetzung der Höhe des Wohnbauförderungsbeitrags
Vorwort
§ 1 Höhe des Wohnbauförderungsbeitrags
§ 1 § 1
Die Höhe des Tarifs des Wohnbauförderungsbeitrags wird einheitlich mit 0,5 % der Bemessungsgrundlage gemäß § 2 Abs 1 des Wohnbauförderungsbeitragsgesetzes 2018, BGBl I Nr 144/2017, festgelegt.
§ 2 Inkrafttreten
§ 2 § 2
Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft. Es ist erstmalig für den Bemessungszeitraum Jänner 2018 anzuwenden.