(1) Dieses Gesetz tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. Gleichzeitig treten das Gesetz vom 5. Juli 1972 über den Betrieb von Motorschlitten, LGBl Nr 90/1972, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 106/2013, und die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 17. Oktober 1972 zur Durchführung des Motorschlittengesetzes (Motorschlittenverordnung), LGBl Nr 109/1972, in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 43/2005, außer Kraft. Bewilligungen, die auf Grund der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Vorschriften rechtskräftig erteilt wurden, erlöschen mit dessen Inkrafttreten. Motorschlitten mit Motorschlittennummern gemäß § 4 Abs 4 des im zweiten Satz zitierten Gesetzes gelten als registriert im Sinn von § 1 Abs 3; die Motorschlittennummern gelten dabei als Registrierungsnummern.
(2) § 1 Abs 2 und 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 76/2025 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
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