(1) Der Fonds zur Förderung des Wohnbaus im Land Salzburg (Landeswohnbaufonds) wird aufgelöst.
(2) Sämtliche Rechte und Verpflichtungen des Landeswohnbaufonds, die zum Zeitpunkt seiner Auflösung bestehen, gehen zur Gänze auf das Land Salzburg über.
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