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Landesverwaltungsgerichts-Begleitgesetz

In Kraft seit 01. Januar 2014
Up-to-date

Artikel 74

Allgemeine Bestimmungen in Bezug auf rechtskräftige Bescheide

Art. 74

Wenn in landesrechtlichen Bestimmungen ein rechtskräftiger Bescheid verlangt wird und dafür nicht anderes bestimmt ist, gilt ab dem 1. Jänner 2014 Folgendes:

1. Eine daran anknüpfende Wirkung tritt erst dann ein, sobald

a) ein in einem Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht nicht mehr abänder- oder aufhebbarer Bescheid vorliegt oder

b) über die Beschwerde durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichts in der Sache selbst entschieden worden ist.

2. An die Stelle eines solchen Bescheides tritt das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts, mit dem in der Sache selbst entschieden worden ist.

Dies gilt nicht für Bescheide im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde, gegen die ein ordentliches Rechtsmittel zulässig ist.