(1) Die im Gemeindegebiet der Stadt Bischofshofen im Ortsteil Kreuzberg gelegene Straßenverbindung beginnend bei der Abzweigung von der Landesstraße B 99 Katschberg Straße bis zur Einbindung in die Bundesstraße A 10 Tauernautobahn (Rampe Kreuzberg) in einer Gesamtlänge von 1,210 km wird als Landesstraße II. Ordnung übernommen.
(2) Die Bezeichnung der Landesstraße lautet: „L 276 Kreuzberg Landestraße“.
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