Artikel IIIa
Die Landesregierung ist ermächtigt, zur Bedeckung der im ordentlichen Haushalt vorgesehenen Ausgaben die dafür als Einnahmen veranschlagten Finanzschulden aufzunehmen. Die Aufnahme von Anleihen, Darlehen oder sonstigen Krediten hat gemäß den im Art VII Abs 3 festgelegten Bedingungen zu erfolgen.
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