§ 7 — Salzburger Notifikationsgesetz
Rückverweise
Hinweispflicht
§ 7
In der Kundmachung von Gesetzen und Verordnungen, die eine notifizierte technische Vorschrift enthalten, ist in geeigneter Weise auf die Durchführung des Notifikationsverfahrens hinzuweisen.
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