(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer durch Handlungen oder Unterlassungen Fleischuntersuchungsgebühren hinterzieht oder verkürzt. Auch der Versuch der Abgabenhinterziehung ist strafbar.
(2) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 sind mit Geldstrafe bis 10.000 € zu ahnden.
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