Die Ansprüche der Aufsichtsorgane, die sich aus § 6 ergeben, sind von der Landesregierung grundsätzlich monatlich abzurechnen. Im Einvernehmen mit dem Aufsichtsorgan kann auch ein längerer Abrechnungszeitraum, und zwar bis zu einem Jahr, vereinbart werden. Kommt über die Höhe des Anspruches kein Einvernehmen zustande, entscheidet die Landesregierung durch Bescheid.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise