(1) Die Aufsichtsorgane haben über jede Untersuchung, Kontrolle oder Überprüfung gemäß § 1 Aufzeichnungen über folgende Angaben zu führen:
1. Name und Adresse der abgabepflichtigen Person;
2. Datum und Anzahl der Untersuchungen und Kontrollen sowie der Überprüfungen mit der Angabe, ob die Überprüfung die Beurteilung bestätigt hat oder nicht;
3. je nach den Gebührenbemessungskriterien die Art der Untersuchungen und Kontrollen, die Art und Zahl der Tiere, die verwendete Untersuchungsmethode, die Art und Menge der kontrollierten Ware sowie Zeitaufwand, Arbeitsaufwand und Reisekosten;
4. zurückgelegte Kilometer bzw zurückgelegte Gehminuten;
5. Anzahl der Probenentnahmen und Höhe der erforderlichen Versandkosten, allenfalls unter Angabe des Grundes für die Untersuchung gemäß § 55 LMSVG.
Die Landesregierung hat für die Aufzeichnungen Formblätter aufzulegen, die zu verwenden sind; alternativ kann von der Landesregierung auch die elektronische Erfassung und Übermittlung der Aufzeichnungen angeordnet werden.
(2) Die Aufzeichnungen sind der Landesregierung bis zum 8. des auf die Untersuchung, Kontrolle oder Überprüfung folgenden Monats zu übermitteln.
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