(1) Der Ertrag aus den Fleischuntersuchungsgebühren ist von einer gesondert zu führenden Ausgleichskasse zu verwalten und zweckgebunden nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu verwenden.
(2) Jenen Aufsichtsorganen, die nicht in einem Dienstverhältnis zum Land stehen, gebührt eine Entschädigung, die von der Landesregierung durch Verordnung festzulegen ist. Die Entschädigung besteht aus:
1. einer Grund- oder Mindestentschädigung und allfälligen Zuschlägen oder Abschlägen als pauschale Entlohnung,
2. einer Wegentschädigung und
3. einer besonderen Vergütung für die Entnahme und Verpackung von Proben gemäß § 55 LMSVG zur Untersuchung in Laboratorien.
Weiters gebührt der Ersatz der nachgewiesenen erforderlichen Kosten für den Versand von Proben. Diese Leistungen stehen auch für Untersuchungen zu, die auf Grund von Ergebnissen der Laboruntersuchungen neuerlich erforderlich geworden sind.
(3) Bei der Festsetzung der Wegentschädigung nach Abs. 2 Z 2 ist auf die Entfernungen vom Berufssitz oder Dienstort des Aufsichtsorganes bis zur Untersuchungsstelle (Schlachtstelle, Gehöft usw) Bedacht zu nehmen.
(4) Die Landesregierung kann mit jenen Aufsichtsorganen, die nicht in einem Dienstverhältnis zum Land stehen, vertraglich auch die für einen bestimmten Zeitraum (zB wöchentlich, monatlich) geltende pauschale Abgeltung ihrer Tätigkeit vereinbaren. In diesem Fall gebührt keine Entschädigung gemäß Abs. 2 und 3.
(5) Darüber hinaus können aus den Mitteln der Ausgleichskasse getragen werden:
1. die Kosten, die dem Land durch die Anstellung von Aufsichtsorganen entstehen;
2. die Laborkosten für Untersuchungen;
3. die Kosten der Untersuchungsbehelfe und Stempel mit Ausnahme der Stempeleinsätze mit der Betriebszulassungsnummer;
4. die Kosten für die vom Land Salzburg veranstalteten Fortbildungsmaßnahmen;
5. der sonstige Aufwand, der dem Land durch die Vollziehung der im § 1 genannten Aufgaben entsteht.
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