(1) Die Landesregierung hat den abgabepflichtigen Personen die Höhe der von ihnen zu entrichtenden Fleischuntersuchungsgebühren nach Art und Anzahl der Tatbestände gemäß § 1 Abs 1 aufgeschlüsselt mitzuteilen. Diese Mitteilung gilt als Abgabenerklärung der abgabepflichtigen Person, wenn diese nicht innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung der Mitteilung bei der Abgabenbehörde die Erlassung eines Abgabenbescheides beantragt.
(2) Die Fleischuntersuchungsgebühren werden einen Monat nach Zustellung der Mitteilung gemäß Abs 1 fällig, wenn die abgabepflichtige Person keinen Antrag auf Erlassung eines Abgabenbescheides gestellt hat. Wird ein solcher Antrag gestellt, werden die Gebühren mit Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe des Abgabenbescheides fällig.
(3) Eine direkte Verrechnung der Gebühren zwischen der abgabepflichtigen Person und dem Aufsichtsorgan ist nicht zulässig.
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