(1) Zur Entrichtung der Fleischuntersuchungsgebühren ist die Lebensmittelunternehmerin bzw der Lebensmittelunternehmer (§ 3 Z 11 LMSVG) verpflichtet.
(2) Die Gebührenschuld entsteht jeweils mit dem Abschluss der Untersuchung oder Kontrolle. Die Gebührenschuld entsteht auch, wenn sich das Aufsichtsorgan (amtliche Tierärztin oder amtlicher Tierarzt, amtliche Fachassistentin oder amtlicher Fachassistent) an den Ort der Untersuchung oder Kontrolle begeben hat und diese aus Gründen, die die abgabepflichtige Person zu vertreten hat, nicht durchführen konnte.
(3) Stellt die Abgabenbehörde nach Ablauf eines Kalenderjahres fest,
1. dass ein abgabepflichtiger Betrieb, dem Gebühren auf Grund der gemäß § 2 erlassenen Verordnung vorgeschrieben worden sind, die Schwelle gemäß § 64 Abs. 4 LMSVG überschritten hat oder
2. dass ein Betrieb, dem Gebühren auf Grund der gemäß § 64 Abs. 4 LMSVG erlassenen Verordnung vorgeschrieben worden sind, die Schwelle gemäß § 64 Abs. 4 nicht überschritten hat,
hat sie die Höhe der Gebühr für die Gebührentatbestände des abgelaufenen Kalenderjahres neu zu berechnen. Die neu berechnete Gebühr ist gemäß § 4 mitzuteilen, wenn sich zur bisher ermittelten Gebühr ein Unterschiedsbetrag ergibt. Die bisher vorliegenden Abgabenerklärungen oder Abgabenbescheide gemäß § 4 Abs. 1 und 2 treten mit dem Zeitpunkt der Zustellung der Mitteilung der neu berechneten Gebühr außer Kraft.
(4) Ergibt sich aus der Neuberechnung eine zusätzliche Gebührenschuld, werden diese Gebühren nach Maßgabe von § 4 Abs. 2 fällig.
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