(1) Die Landesregierung hat die Höhe der Fleischuntersuchungsgebühren durch Verordnung festzulegen, soweit dies nicht gemäß § 64 Abs. 4 LMSVG in die Zuständigkeit der Bundesministerin oder des Bundesministers für Gesundheit fällt.
(2) Die Höhe der Gebühr ist unter Bedachtnahme auf die Art der Tiere und die Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft unter Beachtung des Kapitels VI und der Anhänge IV und VI der Verordnung (EG) Nr 882/2004 durch Verordnung festzulegen.
(3) In der Verordnung können insbesondere festgelegt werden:
1. eine jedenfalls für jede Untersuchung oder Kontrolle zu entrichtende Mindestgebühr,
2. Zuschläge für Schlachtungen zu bestimmten Tageszeiten oder an Wochenenden,
3. Zuschläge für die Entnahme, den Versand oder die Untersuchung von Proben,
4. ein Zuschlag für die Trichinenuntersuchung,
5. eine Gebühr zur Abdeckung des Verwaltungsaufwandes.
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