(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. März 2009 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Fleischuntersuchungsgebühren-Gesetz, LGBl Nr 90/1994, in der Fassung der Gesetze LGBl Nr 4 und 46/2001 außer Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können bereits ab dem der Kundmachung folgenden Tag mit Wirksamkeit frühestens ab dem im Abs 1 bestimmten Zeitpunkt erlassen werden.
(3) Die §§ 3 Abs 4, 4 Abs 2 und 10 Abs 2 und 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 118/2009 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.
(4) § 5 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 107/2012 tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft. In diesem Zeitpunkt bei der Landesregierung anhängige Berufungsverfahren sind von dieser fortzuführen.
(5) Die §§ 4 Abs 1 und 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 106/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
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