Das Land Salzburg erhebt Fleischuntersuchungsgebühren für folgende Leistungen:
1. Schlachttier- und Fleischuntersuchungen gemäß § 53 Abs. 1
LMSVG,
2. Probenentnahmen und Untersuchungen gemäß § 55 Abs. 1 LMSVG,
3. Rückstandskontrollen gemäß den §§ 56 bis 59 LMSVG,
4. Hygienekontrollen gemäß § 54 LMSVG in Schlacht-, Zerlegungs- und Wildbearbeitungsbetrieben.
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