(1) Landesbedienstete können an einen Beschäftiger zur vorübergehenden oder dauernden Dienstleistung zugewiesen werden, wenn eine Zuweisung im Interesse des Landes oder der SALK liegt und
1. Aufgaben, die bisher vom Land oder von der SALK durch die von der Dienstzuweisung betroffenen Landesbediensteten zumindest zum Teil selbst besorgt werden, durch den Beschäftiger besorgt werden sollen;
2. ein Betrieb des Landes oder der SALK auf einen Erwerber übergeht (§ 7 Abs. 4);
3. auf Grund der besonderen Qualifikation einer bzw eines Landesbediensteten die Tätigkeit von einem anderen Rechtsträger nachgefragt wird; oder
4. die Zuweisung auf Grund von Kooperationen mit Krankenanstalten anderer Rechtsträger notwendig ist; oder
5. die von der Zuweisung betroffenen Landesbediensteten der Zuweisung schriftlich zustimmen.
(2) Die Zuweisung einer Landesbeamtin oder eines Landesbeamten ist mit Bescheid vorzunehmen.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise