(1) Behörde im Sinn dieses Gesetzes ist, soweit darin nicht anderes bestimmt ist:
1. die Landesregierung, soweit die behördlichen Aufgaben Archivgut des Landesarchivs betreffen;
2. der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin, soweit die behördlichen Aufgaben Archivgut der Gemeinde betreffen; die örtliche Zuständigkeit richtet sich danach, wo das Archivgut anfällt, bei Archivgut von Unternehmungen nach § 2 Z 2 lit. c nach deren Sitz.
(2) Die auf Grund dieses Gesetzes den Gemeinden zukommenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
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