(1) Die Mittel des Fonds werden aufgebracht durch:
1. die Einbringung der Vermögen des Salzburger Landesfonds für gewerbliche Darlehen und des Salzburger Strukturverbesserungsfonds;
2. Zuwendungen des Landes Salzburg;
3. Beiträge der Wirtschaftskammer Salzburg;
4. Erträge aus dem Fondsvermögen;
5. Erträge und Veräußerungserlöse aus Beteiligungen des Fonds;
6. sonstige Zuwendungen und Einnahmen.
(2) Die im jeweiligen Landesvoranschlag vorgesehenen Zuwendungen des Landes sind dem Fonds zu überweisen.
(3) Die Mittel des Fonds sind zinsbringend anzulegen.
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