Rückverweise
5. Abschnitt
Schlussbestimmungen
Abgabenbefreiung
§ 19
Alle in Vollziehung dieses Gesetzes erfolgenden Amtshandlungen sind von der Entrichtung von Verwaltungsabgaben befreit.
…durch Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 3. September 2024, LGBl 75/2024, wird zur Gänze aufgehoben. 2. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.…