(1) Soweit dies eine wesentliche Voraussetzung für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nach diesem Gesetz darstellt, ist die Landesregierung ermächtigt,
1. melderechtliche Angaben von hilfs- und schutzbedürftigen Personen sowie deren Dienstgebern, Auftragsgebern und Bestandsgebern von individuellen Unterkünften im Zentralen Melderegister (§ 16 MeldeG) abzufragen;
2. aus dem Zentralen Fremdenregister (§ 26 BFA-VG) die gemäß § 27 Abs 1 Z 1 bis 11 BFA-VG verarbeiteten Daten sowie die gemäß § 28 Abs 1 BFA-VG verarbeiteten Verfahrensdaten abzufragen.
(2) Die Landesregierung ist weiters ermächtigt, auf Online-Datenbankabfragesysteme im Sinn des § 4 Z 9 zurückzugreifen, sofern eine Auskunftsermächtigung und -verpflichtung nach § 16 besteht und der Zugriff webbasiert oder automatisiert ermöglicht wird.
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