Im Verwaltungsweg ist durch die Landesregierung zu entscheiden, wenn einer Asylwerberin oder einem Asylwerber folgende Leistungen eingeschränkt oder entzogen werden sollen und diese oder dieser entweder im Rahmen der Anhörung gemäß § 9 Abs 2 zweiter Satz oder längstens innerhalb von zwei Wochen nach der Anhörung oder dem durch Ladung festgesetzten Anhörungstermin schriftlich eine bescheidmäßige Feststellung darüber verlangt:
1. die Unterbringung in einer geeigneten Unterkunft,
2. die Versorgung mit angemessener Verpflegung und notwendiger Kleidung sowie
3. die notwendige Krankenversorgung.
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