§ 10 Ruhen und Erlöschen der Grundversorgung — Salzburger Grundversorgungsgesetz
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Für die Dauer einer Anhaltung ruht die Grundversorgung. Sie endet mit Entfall der Voraussetzungen für die Gewährung nach § 5 oder durch Verzicht der Leistungsempfängerin oder des Leistungsempfängers.
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