LandesrechtSalzburgLandesesetzeSalzburger Grundversorgungsgesetz§ 10

§ 10Ruhen und Erlöschen der Grundversorgung

In Kraft seit 01. Juli 2016
Up-to-date

Für die Dauer einer Anhaltung ruht die Grundversorgung. Sie endet mit Entfall der Voraussetzungen für die Gewährung nach § 5 oder durch Verzicht der Leistungsempfängerin oder des Leistungsempfängers.

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