LandesrechtSalzburgLandesesetzeGesetz mit dem die L 236 Maishofener Landesstraße aufgelassen und mehrere Straßen als Landesstraßen übernommen werden

Gesetz mit dem die L 236 Maishofener Landesstraße aufgelassen und mehrere Straßen als Landesstraßen übernommen werden

In Kraft seit 01. Januar 2007
Up-to-date

§ 1

§ 1

Die L 236 Maishofener Landesstraße wird als Landesstraße aufgelassen.

§ 2

§ 2

(1) Als Landesstraße B wird die in der Gemeinde Eben im Pongau im Ortszentrum gelegene Gemeindestraße mit der Grundstücks-Nr 484/4 KG 55303 Eben in einer Länge von 0,150 km als Teil der B 99 Katschberg Straße übernommen.

(2) Als Landesstraße I. Ordnung wird der in der Gemeinde Bergheim gelegene, bei der bisherigen Anschlussstelle der L 101 Mattseer Landesstraße an die B 156 Lamprechtshausener Straße (alt) in Lengfelden beginnende und bis zur Einbindung in die B 156 Lamprechtshausener Straße (neu) beim Kreisverkehr Lengfelden reichende Straßenteil in einer Länge von 0,2 km als Verlängerung der L 101 übernommen.

(3) Als Landestraßen II. Ordnung werden übernommen:

1. unter der Bezeichnung L 274 Schwarzacher Landesstraße die in der Gemeinde Schwarzach im Pongau gelegene Ortsdurchfahrt Schwarzach, beginnend bei Straßenkilometer 12,240 bis Straßenkilometer 14,615, jeweils der ehemaligen B 311 Pinzgauer Straße, in einer Länge von 2,375 km;

2. unter der Bezeichnung L 275 Kirchhamer Landesstraße die in der Gemeinde Maishofen im Ortsteil Kirchham gelegene Gemeindestraße, beginnend bei der Einbindung Sattlerweg bis zur Abzweigung Neunbrunnen in einer Länge von 0,975 km;

3. der in der Gemeinde St Veit im Pongau gelegene, bei der bisherigen Anschlussstelle der L 218 St Veiter Landesstraße an die B 311 Pinzgauer Straße (alt) im Ortsteil Grafenhof-Dorf beginnende und bis zur Einbindung in die B 311 Pinzgauer Straße (neu) reichende Straßenteil als Verlängerung der L 218 in einer Länge von 0,095 km;

4. die in der Gemeinde Uttendorf gelegene Gemeindestraße, beginnend im Ortsteil Schneiderau, Straßenkilometer 9,987, bis zum Enzingerboden, Straßenkilometer 17,095, als Verlängerung der L 264 Stubachtal Landesstraße in einer Länge von 7,108 km.

§ 3

§ 3

Außer der Erfüllung der im § 22 des Salzburger Landesstraßengesetzes 1972, LGBl Nr 119, in der geltenden Fassung bestimmten Leistungspflicht hat die Gemeinde Uttendorf während eines Zeitraums von fünf Jahren einen Betrag von 25 % des durchschnittlichen Bruttogehaltes eines Straßenwärters je angefangenen Straßenkilometer der unter § 2 Abs 3 Z 4 genannten Straße an das Land zu entrichten. Der Erhaltungsbeitrag wird zur Hälfte jeweils zum 1. März und 1. September fällig.

§ 4

§ 4

Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft.