Artikel VI
Das Salzburger Jugendgesetz, LGBl Nr 24/1999, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 46/2001, wird geändert wie folgt:
1. § 42 Abs 1 lautet:
"(1) Die Organe der Bundespolizei haben bei der Vollziehung der Jugendschutzbestimmungen im Umfang des § 7a des Salzburger Landes-Polizeistrafgesetzes mitzuwirken."
2. Im § 45, dessen bisheriger Text die Absatzbezeichnung "(1)" erhält, wird angefügt:
"(2) § 42 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 58/2005 tritt mit 1. Juli 2005 in Kraft."
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