Artikel III
Das Waldbrandbekämpfungsgesetz, LGBl Nr 77/1992, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 46/2001 wird geändert wie folgt:
1. § 8 lautet:
"Mitwirkung der Bundespolizei
§ 8
Die Organe der Bundespolizei haben bei der Vollziehung dieses Gesetzes im Umfang des § 7a des Salzburger Landes-Polizeistrafgesetzes mitzuwirken."
2. Im § 12, dessen bisheriger Text die Absatzbezeichnung "(1)" erhält, wird angefügt:
"(2) § 8 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 58/2005 tritt mit 1. Juli 2005 in Kraft."
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