Artikel XV
Das Salzburger Höhlengesetz, LGBl Nr 63/1985, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 46/2001 wird geändert wie folgt:
1. In der Überschrift zu § 26 wird das Wort "Bundesgendarmerie" durch das Wort "Bundespolizei" ersetzt.
2. § 26 Abs 1 lautet:
"(1) Die Organe der Bundespolizei haben bei der Vollziehung des § 21 Abs 1 im Umfang des § 7a des Salzburger Landes-Polizeistrafgesetzes mitzuwirken."
3. Im § 31, dessen bisheriger Text die Absatzbezeichnung "(1)" erhält, wird angefügt:
"(2) § 26 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 58/2005 tritt mit 1. Juli 2005 in Kraft."
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