Artikel XIII
Das Salzburger Naturschutzgesetz 1999, LGBl Nr 73/1999, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 109/2003 und berichtigt durch die Kundmachung LGBl Nr 96/2004, wird geändert wie folgt:
1. Im Inhaltsverzeichnis lautet die den § 58 betreffende Zeile:
"§ 58 Mitwirkung der Bundespolizei"
2. Die Überschrift zu § 58 lautet: "Mitwirkung der Bundespolizei"
3. Im § 58 werden folgende Änderungen vorgenommen:
3.1. Abs 1 lautet:
"(1) Die Organe der Bundespolizei haben bei der Vollziehung der §§ 8 Abs 1, 21 erster Satz, 29 Abs 2 und 3, 30, 31 Abs 2 und 3, 32 Abs 1 und 38 Abs 2 und 3 sowie bei der Vollziehung der Verordnungen nach den §§ 29 Abs 1, 31 Abs 1 und 32 Abs 2 im Umfang des § 7a des Salzburger Landes-Polizeistrafgesetzes mitzuwirken."
3.2. Abs 2 entfällt und Abs 3 erhält die Absatzbezeichnung "(2)".
3.3. Im Abs 2 (neu) wird der Ausdruck "gemäß Abs 1 und 2" durch den Ausdruck "gemäß Abs 1" ersetzt.
4. Im § 66 wird angefügt:
"(9) § 58 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 58/2005 tritt mit 1. Juli 2005 in Kraft."
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