Artikel XII
Das Salzburger Landesstraßengesetz 1972, LGBl Nr 119, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 92/2001 und berichtigt durch die Kundmachung LGBl Nr 88/2002, wird geändert wie folgt:
1. Im § 44 Abs 1 wird die Wortfolge "Polizei- oder Gendarmeriedienststelle" durch die Wortfolge "Dienststelle der Bundespolizei" ersetzt.
2. Im § 47 wird angefügt:
"(8) § 44 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 58/2005 tritt mit 1. Juli 2005 in Kraft."
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