Artikel VII
(1) Zur Bedeckung der im Art I festgesetzten außerordentlichen Ausgaben sind heranzuziehen:
a) im ordentlichen Haushalt vorgesehene Zuweisungsmittel;
b) vorhandene zweckbestimmte Rücklagen;
c) Mehreinnahmen des ordentlichen Haushaltes, die nach Erfüllung gesetzlicher bzw vertraglicher Verpflichtungen oder sonstiger unabweisbarer Mehrausgaben verbleiben;
d) ein allfälliger Überschuss aus der ordentlichen Gebarung 2004;
e) die im außerordentlichen Haushalt vorgesehenen Einnahmen aus der Aufnahme von Finanzschulden.
Die unter lit a bis d angeführten Mittel können auch zur Bildung einer Haushaltsrücklage oder von Rücklagen für den Investitionsaufwand verwendet werden.
(2) Im Fall einer Kürzung von vorgesehenen Zuführungen aus dem ordentlichen Haushalt nach Art III Abs 1 wird die Landesregierung ermächtigt, für eine Bedeckung durch weitere Rücklagenentnahmen oder zusätzliche Darlehensaufnahmen vorzusorgen.
(3) Die erforderliche Zustimmung zur Aufnahme von Darlehen oder sonstigen Krediten (Art 48 Abs 1 des Landes-Verfassungsgesetzes 1999) bis zu der sich nach Abs 1 lit e und Abs 2 ergebenden Höhe gilt als erteilt, wenn dafür die im Bundesfinanzgesetz 2004 für die Aufnahme von Anleihen, Darlehen und sonstigen Krediten des Bundes festgelegten Bedingungen sinngemäß Anwendung finden.
(4) Die Inanspruchnahme der Haushaltsmittel des außerordentlichen Haushaltes darf nur insoweit erfolgen, als ihre Bedeckung gesichert ist.
(5) Die im außerordentlichen Haushalt angeführten Bauvorhaben dürfen überdies erst durchgeführt werden, wenn ausgearbeitete Projekte, aus denen die Kosten unter Einschluss der Folgekosten einwandfrei hervorgehen, vorliegen und unter den Gesichtspunkten der Zweckmäßigkeit
und Wirtschaftlichkeit des Projektes sowie der Möglichkeit der Bedeckung dieser Kosten die Genehmigung durch Beschluss der Landesregierung erteilt wurde.
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