(1) Die Landesregierung hat Aufzeichnungen über Berechtigungen nach § 4 Abs. 1 und über Aufträge nach § 6 sowie Übersichtskarten zu führen, aus denen die durch die Nutzung betroffenen Grundstücke zu ersehen sind (Salzburger Gentechnik-Buch).
(2) Die Aufzeichnungen und die Eintragungen in die Übersichtskarten haben keine rechtsgestaltende Wirkung.
(3) Die Landesregierung darf Aufzeichnungen und Übersichtskarten automationsunterstützt führen, Auszüge daraus automationsunterstützt herstellen und die im Abs. 4 angeführten Daten für das Internet in geeigneter Form aufbereiten.
(4) Folgende Daten dürfen automationsunterstützt verarbeitet werden:
1. Angaben über die Eigentümer der genutzten Grundstücke und die sonst Nutzungsberechtigten, und zwar bei natürlichen Personen Name, Hauptwohnsitz und Zustelladresse, bei juristischen Personen und Personengesellschaften des Handelsrechtes Name, Rechtsform, Firmenbuchnummer und Sitz;
2. die im § 4 Abs. 3 Z 1, 4, 5, 7 und 8 angeführten Angaben;
3. Angaben über die gentechnikrechtliche Zulassung der ausgebrachten GVO einschließlich der dabei allenfalls vorgesehenen Vorsichtsmaßnahmen;
4. Ermittlungsergebnisse, die sich auf die im § 4 Abs. 3 Z 1, 4, 5, 7 und 8 angeführten Angaben sowie auf die Nutzung, das Ökosystem, den relevanten Pflanzenbestand und die möglichen Umweltauswirkungen auf angrenzenden Grundstücken beziehen;
5. Angaben über die gemäß § 6 Abs. 1 oder 2 Verpflichteten: bei natürlichen Personen Name und Zustelladresse, bei juristischen Personen und Personengesellschaften des Handelsrechtes Name, Rechtsform, Firmenbuchnummer und Sitz;
6. Gegenstand einer Maßnahme gemäß § 6 Abs. 1 bis 3 und 5;
7. Grundstücke, die zweifelsfrei dem ökologischen Landbau dienen;
8. die Übersichtskarten.
(5) Die Einsicht in das Salzburger Gentechnik-Buch und in die im Abs. 4 angeführten Daten ist jeder Person während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden gestattet. Werden Auszüge verlangt, können diese nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten schriftlich oder automationsunterstützt zur Verfügung gestellt werden.
(6) Die Landesregierung hat der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg die im Abs. 4 genannten Daten zu übermitteln, soweit sie eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung der der Kammer gesetzlich übertragenen Aufgaben bilden.
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