(1) Soweit durch das rechtswidrige Ausbringen von GVO Personen, die daran nicht mitgewirkt oder diesem nicht zugestimmt oder es nicht geduldet haben, ein Schaden entsteht, sind sie von dem nach § 6 Abs 1 oder 2 Verpflichteten angemessen zu entschädigen.
(2) Die Pflicht zur Entschädigung umfasst den durch die Maßnahme an Grund und Boden und den noch nicht eingebrachten Erzeugnissen sowie an Anpflanzungen und Kulturen verursachten Schaden. Wenn Schäden an noch nicht erntereifen Bodenerzeugnissen verursacht werden, ist der Schaden nach dem Wert zu ersetzen, den die Erzeugnisse zur Zeit der Ernte gehabt hätten. Der Aufwand, der dem Geschädigten bis zur Einbringung der Ernte erwachsen wäre, ist dabei in Abzug zu bringen. Soweit erntereife Bodenerzeugnisse verwertet werden können, ist der dafür im gewöhnlichen Geschäftsverkehr erzielbare Wert in Abzug zu bringen.
(3) Der Entschädigungsanspruch erlischt, wenn der Berechtigte ihn nicht innerhalb von zwei Monaten, nachdem er von dem Schaden Kenntnis erhalten hat oder bei gehöriger Sorgfalt hätte erhalten können, bei der Bezirksverwaltungsbehörde geltend macht, es sei denn, er kann nachweisen, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne sein Verschulden an der rechtzeitigen Geltendmachung gehindert war.
(4) Die Bezirksverwaltungsbehörde entscheidet über die geltend gemachten Entschädigungsforderungen, wenn und soweit kein zivilrechtliches Übereinkommen zwischen den Beteiligten zustande kommt.
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