(1) Soweit dies zur Vollziehung dieses Gesetzes erforderlich ist, sind die mit der Vollziehung betrauten Organe und die von diesen herangezogenen Sachverständigen befugt, Grundstücke zu betreten und zu besichtigen, Untersuchungen vorzunehmen, die notwendigen Auskünfte zu verlangen und Proben in einer für Zwecke der Untersuchung erforderlichen Menge entschädigungslos zu entnehmen.
(2) Der Eigentümer des Grundstückes, der sonst Nutzungsberechtigte oder der Vertreter dieser Personen ist spätestens beim Betreten des Grundstückes nach Tunlichkeit zu verständigen. Bei Gefahr im Verzug oder wenn weder der Eigentümer des Grundstückes noch der sonst Nutzungsberechtigte noch der Vertreter dieser Personen erreichbar ist, genügt die nachträgliche Verständigung. Die Organe und Sachverständigen haben jede nicht unbedingt erforderliche Störung oder Behinderung der Nutzungsrechte zu vermeiden.
(3) Der Eigentümer des Grundstückes oder sonst Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, Handlungen nach Abs. 1 zu dulden und der Behörde alle Auskünfte zu erteilen, die zur Vollziehung dieses Gesetzes erforderlich sind.
(4) Über die Probenentnahme ist eine Niederschrift zu verfassen; je eine Ausfertigung davon ist der Untersuchungsstelle und demjenigen, der gegebenenfalls zur Durchführung der Maßnahmen gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 bis 3 verpflichtet wäre (Verpflichteter), zur Verfügung zu stellen. Eine Probe ist in drei annähernd gleiche Teile zu teilen und so zu versiegeln oder zu plombieren, dass eine Entfernung des Verschlusses ohne Verletzung des Siegels oder der Plombe nicht möglich ist. Ein Teil der Probe dient als Material für die Untersuchung; ein Teil ist von der Landesregierung in Verwahrung zu nehmen, um notwendigenfalls zur Identifizierung der Probe oder für eine zweite Untersuchung verwendet werden zu können. Der dritte Teil ist dem Verpflichteten zu Beweiszwecken als Gegenprobe zurück zu lassen, wenn dafür geeignete Behälter zur Verfügung gestellt werden.
(5) Die Behörde kann einzelne Aufgaben der Überwachung mit Bescheid an natürliche Personen sowie an juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechtes übertragen. Für Untersuchungen dürfen nur akkreditierte oder sonst entsprechend qualifizierte Untersuchungsstellen herangezogen werden. Übertragene Aufgaben sind unter Aufsicht und Kontrolle der übertragenden Behörde zu erfüllen.
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